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Bundesverfassungsgericht

Im Beschluss vom 20.01.2001 (1 BvR 1759/91) hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die im Genossenschaftsgesetzt verankerte Pflichtmitgliedschaft einer „eingetragenen Genossenschaft“ bei einem genossenschaftlichen Pflichtprüfungsverband ausdrücklich bestätigt. 

Diese Bestätigung der Pflicht zur Pflichtmitgliedschaft der „eingetragenen Genossenschaft“ in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband begründet das Gericht mit der Besonderheit der Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ deren einzige und alleinige Zielsetzung – im Gegensatz zu Rechtsformen wie AG oder GmbH - es sei, die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder zu betreiben.

In der weiteren Begründung dazu, stellt das Gericht die Besonderheiten der Rechtsform “eingetragene Genossenschaft” in den Vordergrund und begründet in voller Klarheit, warum und weshalb der Gesetzgeber die Pflichtmitgliedschaft einer “eingetragenen Genossenschaft” in einem genossenschaftlichen Pflichtprüfungsverband installiert hat. Wörtlich daraus zitiert:
Im Rahmen der Geschäftsführungsprüfung wird unter anderem die Erfüllung des zugunsten der Mitglieder bestehenden Förderzwecks gemäß § 1 Abs. 1 GenG kontrolliert.

Das Gericht geht dabei von der Selbstverständlichkeit aus, dass seitens des Pflichtprüfungsverband im Rahmen der Geschäftsführungsprüfung die Erfüllung des zugunsten der Mitglieder bestehenden Förderzwecks gemäß § 1 Abs. 1 GenG kontrolliert wird.  

Ebenso geht das Gericht von der Selbstverständlichkeit aus, dass einzig die genossenschaftlichen Pflichtprüfungsverbände die Sicherstellung und Einhaltung des Förderzwecks einer “eingetragenen Genossenschaft” auf Dauer überwachen können.

Und als Ergebnis all dieser vom Gericht so klar gesehenen Selbstverständlichkeiten stellt das Gericht die starke Stellung des Vorstands im Verhältnis zu den Genossenschaftsmitglieder dar und stellt zum Schutz des absolut vorrangigen Auftrags jeder Genossenschaft zur Mitgliederförderung klar:

Gerade wenn die Genossenschaft wirtschaftlich auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern tätig wird, bedarf deshalb die Sicherstellung des Förderzwecks einer spezifischen Kontrolle.“

Nachzulesen ist dies alles im Beschluss des Bundesverfassungerichts 1 BvR 1759/91
 Hier können Sie die gesamte Entscheidung nachlesen, die dortigen Hervorhebungen stammen von mir.

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