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Nachdem niemand bestreiten kann, dass in § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes der Förderzweck einer Genossenschaft gesetzlich festgelegt ist und auch die höchsten Gerichte diesen Förderzweck bestätigt haben bzw. diesen als Selbstverständlichkeit ansehen,
eine Volksbank, Raiffeisenbank, VR-Bank, Genobank usw., also alle Banken in der Rechtsform der “eingetragenen Genossenschaft” jedoch das Bankgeschäft ohne jeglichen Unterschied genauso wie jede andere Bank betreiben,
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