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Der große Irrtum

Eine eingetragene Genossenschaft ist ebenso eine “juristische Person” wie eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH.

Mit meinen Recherchen zur Aufgabe und zum Zweck einer “eingetragenen Genossenschaft” hatte ich es mit vielen Menschen aus allen Fachrichtungen, bis hin zur Politik, zu tun.
Die größte Erkenntnis die ich daraus gewonnen habe ist die, dass offenbar in allen Gesellschaftsschichten die Meinung vorherrscht, eine Genossenschaft sei im Rechtsformvergleich mit einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH gleichzusetzen.  Doch gerade solches Denken ist ein riesiger Irrtum.

Um die Verschiedenartigkeit der Rechtsform eG darzulegen, hier ein kurzer und prägnanter Vergleich der Rechtsformen AG, GmbH und eG hinsichtlich der Stellung der Eigentümer, also der Kapitalgeber.

Die Eigentümer und Kapitaleigner einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre, deren Kapitalanteile nennt man Aktien,
die Eigentümer und Kapitaleigner einer GmbH sind die einzelnen Gesellschafter, deren Kapitalanteile nennt man Gesellschaftsanteile.

Zum besseren Vergleich gehe ich hier von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften aus.

Bei beiden Unternehmensformen wird steuerlich der Wert eines einzelnen Anteils bei der Aktiengesellschaft ebenso wie bei der GmbH jedes Jahr neu berechnet.
Vereinfacht dargestellt sieht das für beide Rechtsformen so aus:
Zur Ermittlung des Wertes eines Anteils ermittelt das Finanzamt den so genannten Gemeinen Wert des Anteils. Nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ist der Wert eines Anteils für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit dem Gemeinen Wert zu ermitteln. Danach ist der Wert anzusetzen, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Vereinfach ausgedrückt bedeutet das, dass das erwirtschaftete vorhandene Firmenvermögen ins Verhältnis zu den eingesetzten Kapitalanteilen gesetzt wird. Das Ergebnis ergibt den Wert eines einzelnen Anteils von z.B. 100.-- € am Vermögen der Gesellschaft

Beispiel:

Berechneter Vermögenswert des Unternehmens

A

53.000.000,-- €

gesamte Kapitalanteile

B

5.000.000,-- €

Wert eines Anteils von 100,-- €  {(A : B) x 100}

C

1.060,--€

Bei Kündigung seines Anteils erhält der Gesellschafter/Aktionär zusammen
mit seinem Anteil von 100,-- €  den Vermögenswert mit ausgezahlt, insgesamt also

 


1.160,-- €

Klartext:
Der Verkäufer von Kapitalanteilen an einer AG oder GmbH erhält im Falle eines Ausscheidens den mit seinem Anteil erwirtschafteten Vermögenszuwachs des Unternehmens also immer mit ausbezahlt, im vorliegenden Beispiel erhält er für seinen Anteil von 100,-- € einen Gesamtbetrag von 1.160,-- €.

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