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Die logische Konsequenz

In einem im Jahr 2009 in der Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen (ZfgG*) erschienen Artikel

Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft: warum früher, warum heute?

kommt Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Geschwandtner * zu dem eindeutigen Ergebnis:

Die einzige unerlässliche Besonderheit jeder eG ist die Art und Weise der Mitgliederförderung. Sie erfolgt seit 1867 mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs, dessen Kunden die Mitglieder zugleich sind. Das genossenschaftliche Unternehmen ist zwingend auf die Mitglieder und deren Förderbelange auszurichten und nach dem Selbstkostenprinzip zu betreiben. Der Vorstand ist verpflichtet, Nichtmitglieder im Förderzweckgeschäftsverkehr ungleich zu behandeln.
Kommt eine eG dem dauerhaft nicht nach, gehört sie aufgelöst, ersatzweise steht ihr ein Rechtsformwechsel offen

 * Dr.iur. Marcus Geschwandtner ist Rechtsanwalt bei CBH Rechtsanwälte, Köln. Er berät zahlreiche eingetragene Genossenschaften, insbesondere Volks- und Raiffeisenbanken sowie deren Organträger, und ist Autor mannigfacher genossenschafts- und bankrechtlicher Veröffentlichungen.

* ZfgG 2009/59,2, S. 152 – 163, ISSN 0044-2429

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