efaafe

in memoriam
Raiffeisenbank
Neuhof a.d. Zenn eG

Das könnte Sie auch
interessieren

wegfrei

Kontakt

Briefkasten

 

kostenlose counter
Pflichtpruefung

Die Pflichtmitgliedschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden ist eine aus sachlichen Gründen erforderliche Ausgestaltung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit, die einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Assoziation und den schutzbedürftigen Rechten Dritter schafft.
.............................
Einerseits soll die Position der Genossenschaftsmitglieder im Innenverhältnis zur Genossenschaft gesichert und gestärkt werden. Im Rahmen der Geschäftsführungsprüfung wird unter anderem die Erfüllung des zugunsten der Mitglieder bestehenden Förderzwecks gemäß § 1 Abs. 1 GenG kontrolliert.
(Bundesverfassungsgericht Beschluss 1 BvR 1759/91 vom 19.01.2001  Randziffer 26 und 28)
 

Auch hier nimmt das Bundesverfassungsgericht als Selbstverständlichkeit an, dass eine Überprüfung all dieser Selbstverständlichkeiten von den Genossenschaftsverbänden vorgenommen wird.  

In einer anderen Studie zum “Mitglieder-Fördermanagement in Genossenschaftsbanken” die im Auftrag eines Genossenschaftlichen Prüfungsverbandes vom Institut für Genossenschaftswesen an der Philipps-Universität Marburg erstellt wurde heisst es:

1001

Aus langjähriger Vorstandstätigkeit bei einer Raiffeisenbank und langjähriger Erfahrung mit Prüfern des Genossenschaftsverbands Bayern, weiß ich mit absoluter Sicherheit, dass seitens des gesetzlichen genossenschaftlichen Prüfungsverbandes eine spezifische Kontrolle der Sicherung des Förderzwecks nicht vorgenommen wird.

Gesetzliche Vorschriften, die vom Bundesverfassungsgericht als Selbstverständlichkeit betrachtet werden, werden seitens des Genossenschaftsverbands Bayern bewusst und vorsätzlich ignoriert.

Weder im Lagebericht noch in der General/Vertreterversammlung werden die Mitglieder darüber informiert, ob überhaupt und wie die Ihnen gegenüber erbrachte Förderung stattgefunden hat.
Niemand erfährt, um z.B. nur zwei von vielen zu nennen - ob es Nichtmitglieder gibt, die bessere Konditionen als Mitglieder erhalten; gleichermaßen erfährt auch niemand ob Abschreibungen auf Forderungen von Nichtmitgliedern erfolgt sind. 
In beiden Fällen handelt es sich um eine Subvention der Nichtmitglieder zu Lasten der Mitglieder. 

Oder anders ausgedrückt, das Vermögen der Mitglieder wird durch genossenschaftsrechtlich nicht zulässige Subventionen an Nichtmitglieder vermindert.

Die Frage muss gestellt werden, welches Recht der Genossenschaftsverband Bayern für sich in Anspruch nimmt, Prüfungsaufgaben nicht wahrzunehmen, deren Prüfungswahrnehmung sogar das Bundesverfassungsgericht als Selbstverständlichkeit betrachtet

Dass dies nicht nur mir sondern auch der Wissenschaft aufgefallen ist, zeigt ein in der Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen (ZfgG) veröffentlichter Aufsatz, verfasst von Prof. Dr. jur. Volker Beuthien und Frau Dr. Stephanie Hanrath (Institut für Genossenschaftswesen, Marburg) mit dem Titel „Den Förderauftrag prüfen – wie soll der Prüfer das machen?“. Darin werden die Pflichten eines Prüfungsverbands hinsichtlich der „spezifischen Kontrolle des Förderauftrags der Mitglieder“ dargelegt. 

Ausführlich wird dort aufgezeigt, wie die Prüfung des Förderauftrags zu erfolgen hat, insbesondere ob der gemäß § 34 GenG gewissenhafte Geschäftsleiter einer Genossenschaft den Förderauftrag seinen Mitgliedern gegenüber erfüllt hat und ob das Nichtmitgliedergeschäft untergeordnete Bedeutung und nur dem Förderzweck dienenden Charakter hat.

Es wird dargelegt, dass der Vorstand im Rahmen seiner Berichterstattung Rechenschaft über die Förderung der Mitglieder ablegen muss, dass Gleiches auch für den Aufsichtsrat gilt und dieser auch noch das Ergebnis der Förderzweckprüfung durch den gesetzlichen Prüfungsverband aus dem Prüfungsbericht verlesen muss.

Jeder Genossenschaftsverband unterliegt gemäß § 53 ff GenG der Staatsaufsicht. In Bayern z.B. dem “Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie”. Diese Staatsaufsicht hat zu überwachen, ob der Genossenschaftsverband Bayern e.V. seine ihm gemäß Gesetz vorgegebenen Aufgaben erfüllt hat.

Warum setzt der Gesetzgeber per Gesetz einen Prüfungsverband ein, der durch Überprüfung jeder Genossenschaftsbank sicherstellen soll, dass die Mitglieder (und zwar nur die Mitglieder) tatsächlich gefördert werden, dies auch noch vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt wird, sich trotzdem der Prüfungsverband keinen Deut darum kümmert und die Staatsaufsicht dies nicht merkt.

weiter mehr