|
Ausführlich wird dort aufgezeigt, wie die Prüfung des Förderauftrags zu erfolgen hat, insbesondere ob der gemäß § 34 GenG gewissenhafte Geschäftsleiter einer Genossenschaft den Förderauftrag seinen Mitgliedern gegenüber erfüllt hat und ob das Nichtmitgliedergeschäft untergeordnete Bedeutung und nur dem Förderzweck dienenden Charakter hat.
Es wird dargelegt, dass der Vorstand im Rahmen seiner Berichterstattung Rechenschaft über die Förderung der Mitglieder ablegen muss, dass Gleiches auch für den Aufsichtsrat gilt und dieser auch noch das Ergebnis der Förderzweckprüfung durch den gesetzlichen Prüfungsverband aus dem Prüfungsbericht verlesen muss.
Jeder Genossenschaftsverband unterliegt gemäß § 53 ff GenG der Staatsaufsicht. In Bayern z.B. dem “Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie”. Diese Staatsaufsicht hat zu überwachen, ob der Genossenschaftsverband Bayern e.V. seine ihm gemäß Gesetz vorgegebenen Aufgaben erfüllt hat.
Warum setzt der Gesetzgeber per Gesetz einen Prüfungsverband ein, der durch Überprüfung jeder Genossenschaftsbank sicherstellen soll, dass die Mitglieder (und zwar nur die Mitglieder) tatsächlich gefördert werden, dies auch noch vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt wird, sich trotzdem der Prüfungsverband keinen Deut darum kümmert und die Staatsaufsicht dies nicht merkt.
|