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Und deshalb, die ganz einfache Frage an die Legislative, an die Judikative und an jeden normal und logisch denkenden Menschen:
Wenn eine Genossenschaftsbank den Mitgliedern gehört, dann gehört doch auch das Vermögen der Genossenschaftsbank den Mitgliedern.
Zum Vermögen der Genossenschaft zählen auch die aus den Gewinnen gebildeten Rücklagen also gehören die dort angesammelten Rücklagen doch auch den Mitgliedern
Wenn aber im Genossenschaftsgesetz steht, dass das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf die Rücklagen hat, wem gehören denn dann die Rücklagen und wer erhält sie irgendwann ?
Wenn jedoch eine derartige Rücklagenbildung, die u.a. durch die dadurch ermöglichte enorme Ausweitung des Kreditgeschäfts mit Nichtmitgliedern dazu dient, Gewinne über Gewinne zu Gunsten der Bonuszahlungen an Vorstände einzufahren
vom Gesetzgeber überhaupt nicht vorgesehen war und ist,
sondern die Förderung der Mitglieder im Vordergrund steht und nicht die unbegrenzte Rücklagenanhäufung
dann ist die Rechtsform “eingetragene Genossenschaft” (eG) die falscheste Rechtsform für eine Volks- oder Raiffeisenbank die es gibt.
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