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Werte bewahren,  Einzigartigkeit erhalten

Einziger Zweck einer “eingetragenen Genossenschaft” ist ausschließlich die Förderung ihrer Mitglieder.

Genossenschaftsgesetz
Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Bundesverfassungsgericht:
Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG).

Bayerisches Oberstes Landesgericht
Förderung geschieht durch Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben der Mitglieder.

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