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Einziger Zweck einer Genossenschaftsbank

Es ist allen Banken in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (eG) gemeinsam, dass ihnen mit §1 GenG ein Alleinstellungsmerkmal praktisch per Rechtsform angeboren ist.

Genossenschaftsbanken unterscheiden sich deshalb von allen anderen Instituten dadurch, dass sie als Selbsthilfeeinrichtung einzig und ausschließlich – und zwar nur das - der Förderung ihrer Mitglieder dienen.

(Einziger) Wirtschaftlicher Sinn und gesetzliches Leitbild jeder eG ist, dass sie ihren Mitgliedern am inneren Markt andere - und zwar möglichst bessere - Konditionen als der äußere Markt bietet.  Mitglieder und Nichtmitglieder müssen ungleich behandelt werden. Darauf haben Genossenschaftsmitglieder einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch

Deshalb hat eine Genossenschaft ihre Strategie auf ihr Alleinstellungsmerkmal, die Generierung eines förderwirtschaftlichen Vorteils für die Mitglieder, auszurichten.

Alleinstellungsmerkmal der Genossenschaft ist dabei nicht, dass sie ihre Mitglieder zu fördern hat (dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz), sondern die besondere Art und Weise wie sie dies zu tun hat.

umgekehrtes_dreieck

Eine Genossenschaftsbank fördert z.B. ihre Mitglieder durch günstige Guthabenzinsen oder durch die Ausreichung von zinsgünstigen Krediten, nicht aber dadurch, dass sie den Mitgliedern eine verbilligte Reise vermittelt

umgekehrtes_dreieck

eine Genossenschaftsbank fördert z.B. ihre Mitglieder durch kostenlose Kontoführung, nicht aber dadurch, dass sie den Mitgliedern Bausparverträge und Versicherungen vermittelt und dadurch selbst Vermittlungsprovisionen erhält

umgekehrtes_dreieck

eine Genossenschaftsbank fördert z.B. ihre Mitglieder durch kostenlose Kreditkarten, nicht aber dadurch, dass sie Bankkunden die Teilnahme an Marathon-Rennen oder Pilgerfahrten sponsort.

umgekehrtes_dreieck

eine Genossenschaftsbank fördert z.B. ihre Mitglieder durch Zins- und/oder Forderungsnachlässe, nicht aber dadurch, dass sie die Forderung an eine „Heuschrecke“ verkauft

umgekehrtes_dreieck

eine Genossenschaftsbank fördert z.B. ihre Mitglieder durch Zins- oder Forderungsverzicht, nicht aber dadurch, dass sie die Immobilie des Mitglieds für ein Butterbrot an einen Dritten im Zwangsversteigerungs- verfahren abgibt

umgekehrtes_dreieck

eine Genossenschaftsbank fördert z.B. ihre Mitglieder dadurch, dass sie die mit Mitgliedergeschäften erwirtschafteten Überschüsse in Form einer genossenschaftliche Rückvergütung des Überschusses an die Mitglieder zurückgibt, denn schließlich wurden diese Überschüsse zu Lasten der Mitglieder erwirtschaftet.

umgekehrtes_dreieck

eine Genossenschaftbank fördert z.B. ihre Mitglieder durch einen förderzweckbezogenen gemeinschaftlichen und mit Vorteilen für die Mitglieder ausgerichteten Geschäftsbetrieb, nicht aber durch Ausschüttung einer jährlich einmaligen Dividende auf den einbezahlten Geschäftsanteil

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und und und

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und das wichtigste von allem

umgekehrtes_dreieck

der Vorstand darf im Rahmen der Sorgfaltspflicht des § 34 GenG als sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Genossenschaft ein Nichtmitglied nicht gleich und auch nicht besser behandeln als ein Mitglied der Genossenschaftsbank. Ein Nichtmitglied hat keinen Anspruch auf Förderung und muss immer ungleich behandelt werden.

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