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Es ist allen Banken in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (eG) gemeinsam, dass ihnen mit §1 GenG ein Alleinstellungsmerkmal praktisch per Rechtsform angeboren ist.
Genossenschaftsbanken unterscheiden sich deshalb von allen anderen Instituten dadurch, dass sie als Selbsthilfeeinrichtung einzig und ausschließlich – und zwar nur das - der Förderung ihrer Mitglieder dienen.
(Einziger) Wirtschaftlicher Sinn und gesetzliches Leitbild jeder eG ist, dass sie ihren Mitgliedern am inneren Markt andere - und zwar möglichst bessere - Konditionen als der äußere Markt bietet. Mitglieder und Nichtmitglieder müssen ungleich behandelt werden. Darauf haben Genossenschaftsmitglieder einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch
Deshalb hat eine Genossenschaft ihre Strategie auf ihr Alleinstellungsmerkmal, die Generierung eines förderwirtschaftlichen Vorteils für die Mitglieder, auszurichten.
Alleinstellungsmerkmal der Genossenschaft ist dabei nicht, dass sie ihre Mitglieder zu fördern hat (dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz), sondern die besondere Art und Weise wie sie dies zu tun hat.
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