Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
Widerspruch zum gesetzlichen Pflichtzweck
Der gesetzliche Förderauftrag der Genossenschaft (§ 1 GenG) zielt auf die unmittelbare wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. .
Im heutigen Universalbankgeschäft ist diese Förderlogik jedoch strukturell eingeschränkt: • Gewinne werden nicht frei ausgeschüttet oder rückvergütet, • Rücklagen müssen kontinuierlich aufgebaut werden, • Eigenkapitalquoten haben Vorrang vor Mitgliederförderung, • Aufsichtliche Anforderungen überlagern den Förderzweck.
Damit entsteht ein systemischer Zielkonflikt: Der Vorstand ist rechtlich zur Mitgliederförderung verpflichtet, kann dieser Pflicht aber faktisch nur eingeschränkt nachkommen, weil aufsichtsrechtliche Vorgaben Vorrang haben.
Dieser Zielkonflikt führt dazu, dass die Rechtsform der Genossenschaft für Banken im Universalbankgeschäft ungeeignet erscheint:
• Die Mitglieder tragen Risiken über ihre Geschäftsanteile, • haben aber keinen Anspruch auf Rücklagen oder stille Reserven, • erhalten zugleich nur begrenzte oder keine unmittelbare Förderung.
Während Banken anderer Rechtsform eine kohärente Zuordnung von Risiko, Vermögen und Entscheidungsmacht aufweisen, entsteht bei Genossenschaftsbanken eine Asymmetrie: Das Vermögen der Genossenschaft wächst dauerhaft innerhalb der Institution, ohne den Mitgliedern wirtschaftlich zugeordnet zu werden. Je stärker Genossenschaftsbanken wie normale Universalbanken agieren müssen, desto weiter entfernen sie sich vom genossenschaftlichen Leitbild – nicht aus Fehlverhalten, sondern aus regulatorischer Zwangslage.
Die zentrale Frage lautet daher: Ist die Rechtsform der Genossenschaft für das heutige, hochregulierte Universalbankgeschäft noch geeignet ist, um den gesetzlichen Förderauftrag tatsächlich zu erfüllen? Die Antwort lautet: Solange Basel-, KWG- und BaFin-Vorgaben eine weitgehende Thesaurierung erzwingen, bleibt Mitgliederförderung vielfach ein formales Versprechen, das nicht eingelöst werden kann.
Gerade deshalb sind Transparenz, Information und echte Mitgliederentscheidung – insbesondere bei Maßnahmen wie Verschmelzungen – zwingend erforderlich.
Ganz besonders bei Verschmelzungen, weil seit Einführung des Umwandlungsgesetzes, der dortige § 8 nur unvollständig erfüllt wird und umfassende sowie rechnerisch richtige Vergleiche mit anderen (mitgliederfreundlicheren) Alternativen des Umwandlungsrechts bei mehreren tausend Verschmelzungen zwischen Genossenschaftsbanken untereinander ganz verschwiegen bzw. unvollständig dargestellt wurden. Und sogar die zum Schutz der Mitglieder mit Monopostellung ausgestatteten Genossenschaftsverbände dies geduldet haben ohne einzuschreiten.