Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein



Nur der Mitgliedernutzen zählt.
Eine Genossenschaftsbank ist ein Unternehmen dessen Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft
ihrer Mitglieder durch den Betrieb des Bankgeschäftes, dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie mit dem Handel und/oder der Erzeugung von regenerativen Energien (natural) unmittelbar wirtschaftlich zu fördern und zu betreuen.

Eine Genossenschaftsbank fördert z. B. ihre Mitglieder:

► durch die Ausreichung von zinsgünstigen Krediten, nicht aber dadurch, dass sie den Mitgliedern Bausparverträge und Versicherungen vermittelt und mit dabei erhaltenen Provisionseinnahmen ihren eigenen Gewinn erhöht;
►durch kostenlose Kontoführung, nicht aber durch Kontoführungsgebühren die für Mitglieder und Nichtmitglieder gleich sind;
►durch Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung wodurch die Mitglieder das zurückerhalten was sie vorher zuviel bezahlt haben, nicht aber dadurch, dass sie diese verweigern und stattdessen Gewinnmaximierung und Rücklagenanhäufung betreiben.

Auch eine Genossenschaftsbank hat nur eine einzige Aufgabe: Ihre eigenen Mitglieder zu fördern!

Das heißt, sie muss ihre sämtlichen Geschäfte und ihre damit erzielten Gewinne stets so verwenden, dass nicht die Genossenschaft selbst sondern die Mitglieder hiervon den größtmöglichen Nutzen haben. Bei einer Bank in der Rechtsform eG sind das z.B. günstigere Zinsen, keine Gebühren, eine genossenschaftliche Rückvergütung am Ende des Jahres, eben einfach alles was den Mitgliedern nützt und zugute kommt. Das ist die Erfüllung der zwingenden Vorschrift der Rechtsform “eingetragene Genossenschaft (eG)”

Bei den Volks- und Raiffeisenbanken ist dies entweder in Vergessenheit geraten oder es wird bewusst ignoriert. Denn dort herrscht absolute Profitgier und Gewinnstreben zu Gunsten der Bank vor.

Doch solches absolute Profitstreben hat mit einer Genossenschaft schon lange nichts mehr zu tun. Solches Profitstreben nützt nicht mehr den Mitgliedern sondern nur noch der Bank und dem Vorstand.

Und dabei gilt: Wo kein Kläger da kein Richter
Obwohl solche Verstöße eigentlich erhebliche Konsequenzen im Sinne des § 81 GenG nach sich ziehen müssten. .
Mitgliedernutzen vor Profit
Georg Scheumann
genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
Weinbergstr. 38
90613 Großhabersdorf
Tel.: 09105 1319
georg.scheumann(ät)wegfrei.de
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