Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
Mitgliederschutz oder Systembestätigung? Die Verschmelzungsprüfung im genossenschaftlichen Prüfungsmonopol Warum die gutachtliche Stellungnahme des Prüfungsverbandes über die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder entscheidet Nach §§ 53 ff. GenG muss jede Genossenschaft einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören und wird regelmäßig durch diesen geprüft. Dieses sogenannte Prüfungsmonopol wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 unter anderem mit dem besonderen Schutzbedürfnis der Mitglieder gerechtfertigt. Die Pflichtprüfung soll gewährleisten, dass die Geschäftsführung nicht nur ordnungsgemäß erfolgt, sondern auch dem gesetzlichen Förderauftrag (§ 1 GenG) entspricht. Auch das Umwandlungsgesetz trägt diesem Mitgliederschutz Rechnung. Nach § 81 UmwG ist für jede beteiligte Genossenschaft eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist. Der Prüfungsverband übernimmt damit eine zentrale Rolle bei grundlegenden Strukturentscheidungen der Genossenschaft. Die folgenden Ausführungen stellen eine rechtliche Würdigung dar, die aus der herangezogenen Rechtsprechung abgeleitet wird; ihre Bedeutung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
In einer Entscheidung des Landgerichts München I zur Anfechtung eines Verschmelzungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft wurde beanstandet, dass geprüfte Alternativen zur Verschmelzung im Verschmelzungsbericht nicht hinreichend dargestellt waren. Die Entscheidungsgrundlage der Anteilseigner war dadurch beeinträchtigt . Die Vorschriften über Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsprüfung (§§ 8–12 UmwG) gelten grundsätzlich auch für Genossenschaften. Spezifische, hiervon abweichende Sonderregelungen enthält das Genossenschaftsgesetz insoweit nicht, sodass die hierzu entwickelten Grundsätze regelmäßig herangezogen werden können. Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsform, sondern die Sicherung einer informierten Willensbildung der Mitglieder bzw. Anteilseigner bei grundlegenden Strukturmaßnahmen. Nach dieser Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung daher nicht allein auf formale oder rechnerische Aspekte des Verschmelzungsberichts. Entscheidend ist vielmehr, ob der Bericht geeignet ist, den Mitgliedern eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage zu vermitteln. Dabei können insbesondere folgende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen:
nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen Folgen der Verschmelzung
verständliche Erläuterung der wesentlichen Inhalte
keine Auslassung entscheidungserheblicher Aspekte
Erkennbarkeit der Tragweite der Maßnahme für die Mitglieder
Darstellung möglicher Alternativen oder deren Fehlen
Fehlen entsprechende Angaben, ist dies im Rahmen der Verschmelzungsprüfung zu berücksichtigen, da nur auf dieser Grundlage die beschlussfassende Versammlung eine informierte Entscheidung treffen kann.
Gerade bei Strukturmaßnahmen wie der Verschmelzung, die zum Erlöschen der übertragenden Genossenschaft führt, kommt der Verschmelzungsprüfung daher eine besondere Schutzfunktion zu. Zugleich ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Prüfungsmonopols eine strukturelle Besonderheit: Die einzige gesetzlich vorgesehene Kontrollinstanz ist organisatorisch Teil der genossenschaftlichen Verbandsordnung, die Strukturmaßnahmen begleitet und koordiniert. Damit hängt die Wirksamkeit der Verschmelzungsprüfung maßgeblich von der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer unabhängigen Prüfungsfunktion ab. Je stärker organisatorische Nähe und Prüfungsaufgabe zusammenfallen, desto größer wird die Bedeutung einer besonders sorgfältigen Prüfung der Mitgliederinteressen als zentralem gesetzlichen Maßstab. Gerade weil das Gesetz die Kontrolle der Genossenschaft nicht dem freien Markt der Prüfer überlässt, sondern sie ausschließlich einem gesetzlich zugeordneten Prüfungsverband anvertraut, kommt der sorgfältigen und erkennbar unabhängigen Wahrnehmung dieser Aufgabe besondere Bedeutung zu. Die gutachtliche Äußerung nach § 81 UmwG ersetzt für die Mitglieder faktisch eine eigenständige Überprüfung der Maßnahme. Sie muss daher inhaltlich so ausgestaltet sein, dass sie eine eigenverantwortliche Entscheidung der Mitglieder tatsächlich ermöglicht und nicht lediglich die organisatorische Zweckmäßigkeit der Strukturmaßnahme bestätigt. Andernfalls würde der gesetzlich bezweckte Mitgliederschutz leer laufen.
Die gesetzliche Pflichtprüfung soll den strukturell unterlegenen Mitgliedern eine effektive Kontrolle der Geschäftsleitung ersetzen. Übernimmt der Prüfungsverband zugleich die Bewertung einer Maßnahme, deren Tragweite die Existenz der Genossenschaft beendet, muss seine gutachtliche Äußerung nach § 81 UmwG den Mitgliedern eine echte, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage verschaffen. Beschränkt sich die Prüfung demgegenüber auf die Bestätigung der organisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Maßnahme, wird der gesetzliche Prüfungszweck verfehlt. Die gesetzlich angeordnete Schutzfunktion würde in eine bloße Legitimationsfunktion umschlagen. Eine solche Auslegung wäre mit dem Förderauftrag des § 1 GenG sowie der verfassungsrechtlich hervorgehobenen Schutzfunktion der Pflichtprüfung nicht vereinbar .