Fusion - Wie von über 7.000 Volks- und Raiffeisenbanken mehr als 90% verschwanden

Genossenschaften nach dem Vorbild von Friedrich Wilhelm Raiffeisen wurden gegründet, um ihre Mitglieder unmittelbar zu fördern.
Der gemeinsame Geschäftsbetrieb sollte den Mitgliedern Vorteile verschaffen – nicht dem Unternehmen als Selbstzweck. Die Rechtsform war daher keine Kapitalgesellschaft, sondern eine auf Förderung ausgerichtete Mitgliederorganisation.

Heute zeigt sich vielfach ein anderes Bild. Genossenschaftsbanken treten organisatorisch und strukturell häufig ähnlich wie Kapitalgesellschaften auf. Die Mitgliederförderung steht dabei nicht mehr immer erkennbar im Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung.

Unter dem Einfluss regulatorischer Anforderungen, aufsichtsrechtlicher Erwartungen sowie strategischer Konzepte innerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe („
Ein Markt – eine Bank“, Bündelung der Kräfte) wurden Verschmelzungen zunehmend zum Regelfall. Inhaltlich betrafen sie häufig die Zusammenführung des Bankgeschäfts. Rechtlich erfolgten sie jedoch regelmäßig durch vollständige Verschmelzungen – mit der Folge, dass die bisherige Genossenschaft erlosch.

Anfang der 1970er-Jahre bestanden in Ost und West noch weit über 7.000 Volks- und Raiffeisenbanken. Heute sind es rund 630. Damit sind zahlreiche selbständige Genossenschaften im Zuge struktureller Veränderungen entfallen.

Seit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes im Jahr 1994 hätten organisatorische Zusammenführungen auch in anderer rechtlicher Form erfolgen können, ohne die rechtliche Selbständigkeit zwingend zu beenden. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass Mitglieder die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Folgen nachvollziehen konnten. In vielen Fällen beschränkten sich die Informationen jedoch im Wesentlichen auf die vorgeschlagene Verschmelzung.

In der Folge ging das Vermögen der übertragenden Genossenschaften jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere Institute über, die später teilweise wiederum Teil weiterer Zusammenschlüsse wurden. Organisation und Vermögen konzentrierten sich dadurch schrittweise auf größere Einheiten.

Damit stellt sich nicht nur die Frage nach der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Fusionen, sondern auch nach der Qualität der Entscheidungsgrundlage der Mitglieder: War erkennbar, dass über das Ende der eigenen Genossenschaft entschieden wurde und welche Alternativen bestanden?

Die Verschmelzungsberichte früherer Zusammenschlüsse enthalten häufig nur knappe Hinweise auf geprüfte Alternativen. Oft wird ausgeführt, dass andere Möglichkeiten erwogen, jedoch verworfen wurden. Ausführlich nachvollziehbare Darstellungen der jeweiligen Alternativen und ihrer wirtschaftlichen Folgen waren nicht immer enthalten, obwohl die organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage der Mitglieder voraussetzen.

vergessene Pflichten