Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
Alternative 1: Ausgliederung

Ab § 123 ist im Umwandlungsgesetz die Spaltung geregelt. Diese besteht aus folgenden Möglichkeiten

        • Aufspaltung (§ 123 Abs. 1)
        • Abspaltung (§ 123 Abs. 2) und
        • Ausgliederung (§ 123 Abs. 3)

Während eine Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 für Genossenschaftsbanken kaum geeignet erscheint, da die Aufspaltung zur Gründung einer vollkommen neuen Gesellschaft führen würde, kommt insbesondere § 123 Abs. 2 bzw. Abs. 3 anstelle einer Verschmelzung besondere Bedeutung zu.
Denn bei Verschmelzung von Genossenschaftsbanken geht es stets und ausschließlich in 99% aller Fälle lediglich um die Zusammenführung der Bankgeschäfte.

Im Gegensatz zur
Verschmelzung wird die übertragende Genossenschaft nicht aufgelöst sondern behält bei Abspaltung oder Ausgliederung ihre eigene Existenz.
Auch bleiben deren Anteilseigner zusammen mit ihren einbezahlten Geschäftsguthaben weiterhin Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.

Die einfachste Art das Bankgeschäft von zwei oder mehr Volks- und Raiffeisenbanken zusammenzuführen ohne die Anteilsinhaber (Mitglieder) zu benachteiligen, besteht deshaklb in der Abspaltung oder Ausgliederung des Bankgeschäfts an die aufnehmende Genossenschaftsbank.

Der Vorteil dabei:

  1. Die das Bankgeschäft übertragende Genossenschaft bleibt erhalten.
  2. Die Mitglieder bleiben, zusammen mit ihren Geschäftsguthaben, weiterhin Mitglieder der übertragenden Gernossenschaft.
  3. Neben dem Bankgeschäft braucht nur ein Teil des Genossenschaftsvermögens übertragen werden, Bankgebäude und Grundstücke können ganz oder zum Teil behalten werden.
  4. Für die Übertragung des Teilvermögens erhalten bei der Abspaltung die Mitglieder und bei der Ausgliederung die übergebende Genossenschaftsbank Anteile an der aufnehmenden Genossenschaftsbank in gleicher Höhe.

Allerdings gibt es bei der Abspaltung einige offene, rechtlich noch nicht geklärte Fragen. So wird z.B. im genossenschaftliochen Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass die Höhe des Geschäftsguthabens, das bei der übernehmenden Genossenschaftsbank anzurechnen ist, sich nach dem Verhältnis der Spaltung richtet. Begründet wird dies damit, dass dies der Wertung des Genossenschaftsgesetzes entspricht, wonach das Mitglied bei der Auseinandersetzung nicht am Vermögen oder den Rücklagen, das heißt am inneren Wert der Genossenschaft partizipiert.

Einen Ausweg dazu bildet die Ausgliederung. Im Genossenschafts-Handbuch von Frau Dr. Althanns, der ehemaligen Chefsyndika des Genossenschaftsverband Bayern e.V., wird dies wie folgt erklärt:
"
Bei der Ausgliederung hingegen erhält nicht jedes Mitglied der übertragenden Genossenschaft gegen Übertragung eines Vermögensteils der Genossenschaft einen Anteil am aufnehmenden Rechtsträger, sondern vielmehr die Genossenschaft selbst erwirbt im Zuge der Spaltung die Beteiligung am aufnehmenden Rechtsträger. Eines Ausgleichs für die Mitglieder bedarf es daher nicht, da sie unverändert an der Genossenschaft beteiligt bleiben. Im Fall der Ausgliederung gilt in keiner Variante § 80, sondern vielmehr § 126 Abs. 1 Nr. 2. Das heißt, es ist für die Gegenleistung und damit für die Höhe der Beteiligung an dem aufnehmenden Rechtsträger (auch, wenn es sich um eine Genossenschaft handelt) der tatsächliche Wert des übertragenen Vermögens ausschlaggebend." (GH 4500 §§123-148, Rn. 23)

Eigentlich sollte diese Alternative Ausgliederung ganz vorne in den Überlegungen eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands aber auch Aufsichtsrats einer Genossenschaftsbank liegen. Zwar muss sich die das Bankgeschäft übertragende Volks- oder Raiffeisenbank dabei vom Firmierungsteil „Raiffeisenbank oder Volksbank“ trennen, weil kein Bankgeschäft mehr betrieben wird und muss ferner einen anderen Geschäftsgegenstand als das Bankgeschäft in die Satzung aufnehmen. Eine Umfirmierung beispielsweise in „Bürgergenossenschaft XYZ und Umgebung eG“ dürfte jedoch aus Sicht der Mitglieder kein Problem darstellen. Behalten sie doch ihre eigene Genossenschaft samt Mitglieder und Vermögen vor Ort. Und mit dem verbleibenden Vermögen lässt sich auch ein neuer Geschäftsgegenstand, wie z.B. eine Energiegenossenschaft, ein von der Genossenschaft betriebenes Ärztehaus oder die Errichtung eines genossenschaftlichen Kindergartens sicher gut darstellen. Und nichts anderes hätten die Gründer dieser Genossenschaft vermutlich für ihre Gemeinde oder Stadt gewollt. Nämlich das Geld aus dem Ort auch im Ort bzw. bei den lokalen Mitgliedern zu lassen. Zum Wohl der Mitglieder und Einwohner des Ortes und der Umgebung.
Georg Scheumann
genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
Weinbergstr. 38
90613 Großhabersdorf
Tel.: 09105 1319
georg.scheumann(ät)wegfrei.de
in Zusammenarbeit mit